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   BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58   

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BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58 (https://dejure.org/1959,77)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1959 - I C 155.58 (https://dejure.org/1959,77)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1959 - I C 155.58 (https://dejure.org/1959,77)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Geldabfindung; Geldausgleiche; Minderausweisung von Land; Minderzuteilung; Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen; Voraussetzung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Beanstandung einer durch das Flurbereinigungsgericht zugesprochenen Geldabfindung - Gebot der wertgleichen Abfindung - Ausgleichung von unvermeidbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FlurbG § 44 Abs. 1, Abs. 3 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 95
  • NJW 1959, 1241 (Ls.)
  • BB 1959, 469
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.04.1956 - I B 201.55
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Sei dem Gebot der wertgleichen Abfindung (vgl. BVerwGE 3, 246) geht das Gesetz davon aus, daß für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen (§ 44 Abs. 1 FlurbG).

    Im Beschluß vom 25. April 1956 (BVerwGE 3, 246 [249]) ist er von dieser Auffassung auch für die Geldentschädigung nach § 56 RUO und - insoweit allerdings nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt - auch für die Geldentschädigung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RUO ausgegangen.

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Der für die Enteignung kennzeichnende Gegensatz der Interessen fehlt hier somit (vgl. BVerwGE 1, 225).
  • BVerwG, 15.09.1955 - I B 56.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Wenn durch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts die Abfindung anderer Beteiligter betroffen wird, verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daß die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können (vgl. BVerwGE 2, 197).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Danach ist dem Flurbereinigungsgericht die Berechtigung übertragen, den angefochtenen Bescheid, soweit er rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, zu ändern und damit eine Entscheidung zu treffen, bei der, wie bei einem Verwaltungsakt, auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen von Bedeutung sind (vgl. BVerwGE 4, 191 [194]).
  • BVerwG, 19.12.1957 - I C 76.57

    Anforderungen an eine Geldabfindung für die Eigentümer als

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Durch Urteil vom 19. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 79) hat der Senat darüber hinaus für die städtebauliche Umlegung entschieden, daß die Barabfindung, mit der der Beteiligte dem Grunde nach einverstanden ist, ebenfalls keine Enteignung darstellt.
  • BVerwG, 21.04.1958 - I B 185.57

    Ausgestaltung der Beanstandung einer in einem Flurbereinigungsverfahren erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    DurchBeschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1958 - BVerwG I B 185.57 - wurde die Revision zugelassen.
  • BVerwG, 08.01.1955 - I B 192.53
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Für die in § 55 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung - RUO - vorgesehene Geldentschädigung hat der Senatim Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 192.53 - (NJW 1955 S. 1001) ausgesprochen, daß die Umlegung auch dann keine Enteignung ist, wenn der Umlegungsplan nicht nur Landabfindungen, sondern auch geldliche Abfindungen und Ausgleiche vorsieht.
  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Flurbereinigung dann keine Enteignung, wenn der Grundsatz der wertgleichen Land abfindung vollständig durchgeführt wird (BVerwGE 2, 154).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 1959 - 1 C 155.58 - (BVerwGE 8, 95 ) klargestellt, dass die als Zugabe zur Landabfindung gewährte Geldentschädigung aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit der Landabfindung mit Art. 14 GG vereinbar ist.

    a) Im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine zulässige Geldabfindung als Ausgleich für Land vom 13. Januar 1959 - 1 C 155.58 - (BVerwGE 8, 95), haben die Flurbereinigungsgerichte das Vorliegen einer Minderausweisung verneint, wenn sie nicht auf einen im Verhältnis zur Landabfindung relativ unbedeutenden "Spitzenbetrag" beschränkt ist.

    Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 (- 1 C 155.58 - BVerwGE 8, 95 ) aufgestellten Anforderungen an die Unvermeidbarkeit einer Minderausweisung lassen sich auf die Minderausweisung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens übertragen.

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Dies entspricht - auch hinsichtlich der Landabzüge nach § 47 FlurbG - der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53]; 2, 154 [BVerwG 21.06.1955 - I C 166/53]; 8, 95 ; Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - <RdL 1964, 328/329>; BVerwGE 29, 257 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 104/65]; Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - <RdL 1975, 271 f.>; BVerwGE 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 110/83]) als auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56]; 35, 175 ; 63, 81 ; 86, 226 ).
  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 13 A 16.2397

    Abfindung im Flurbereinigungsverfahren

    Bei dem Gebot der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG geht das Gesetz davon aus, dass für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen, so dass der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens damit ein Recht hat, für eingelegte Grundstücke Land zurückzuerhalten (BVerwG, U.v. 13.1.1959 - I C 155.58 - BVerwGE 8, 95 = RzF 1 zu § 44 III/2 = juris Rn. 5).

    Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für eingelegtes Land wieder Land auszuweisen ist, die schon unter diesem Blickwinkel eine enge Auslegung erfordert (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 6).

    Eine Minderausweisung ist dann nicht unvermeidbar, wenn sie durch eine andere Einteilung des Flurbereinigungsgebiets, die der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung Rechnung trägt, vermieden werden kann (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 8).

    Sie darf daher einem einzelnen Beteiligten nur dann eine Minderabfindung ausweisen, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.11.1992 - 13 A 91.1320 - juris Rn. 35).

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